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Artikel 26 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL IV

INFORMATIONEN UND PATENTE Artikel 26

Artikel 26

  1. a) Die Aktionäre werden über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und über die Kenntnisse unterrichtet, die sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergeben, mit Ausnahme der Informationen, die der Gesellschaft erteilt wurden und über die sie nicht frei verfügen kann. Diese Verpflichtung hindert die Gesellschaft jedoch nicht daran, die zum Schutz ihrer Erfindungen notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  2. b) Die unter Absatz (a) erwähnten Ergebnisse und Kenntnisse werden durch Berichte den Aktionären zugänglich gemacht, die überdies Praktikanten, deren Vergütung sie tragen, in die Einrichtungen der Gesellschaft entsenden können. Der Verwaltungsrat arbeitet die Vorschriften für die Zulassung von Praktikanten aus. Die Höchstzahl der Praktikanten, die auf jeden Aktionär entfällt, wird unter Berücksichtigung seiner Beteiligung am Grundkapital bestimmt.
  3. c) Die Aktionäre sind berechtigt, nichtausschließliche Lizenzen auf Patente, vorläufige Schutzrechte oder Gebrauchsmuster zu erwerben, die Eigentum der Gesellschaft sind. Sie sind ferner berechtigt, Unterlizenzen der Lizenzen zu erwerben, die der Gesellschaft mit der Befugnis zustehen, die Unterlizenzen zu gewähren. Die Bedingungen für diese Lizenzen und Unterlizenzen werden für alle beteiligten Aktionäre ohne Diskriminierung festgelegt.
  4. d) Die Weitergabe der von der Gesellschaft empfangenen Informationen durch Aktionäre, sowie die Erteilung von Unterlizenzen an Dritte durch Aktionäre, die von der Gesellschaft eine Lizenz erhalten haben, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann jedoch der Weitergabe von Informationen oder der Erteilung einer Unterlizenz durch eine Regierung oder eine öffentliche Stelle an ein Unternehmen nicht widersprechen, das in diesem Staat die betreffende Information oder Erfindung auswerten will.
  5. e) Die Arbeitnehmer und Praktikanten der Gesellschaft dürfen Informationen, die sie über die Arbeit der Gesellschaft erworben haben, ohne Genehmigung nicht weitergeben.

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