Artikel 26
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059103
alte Dokumentnummer
N4196734585L
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