Artikel 25.
1. Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen, sofern das vorliegende Statut es nicht ausdrücklich anders bestimmt.
2. Unter der Bedingung, daß die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofes zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt wird, kann das Reglement des Gerichtshofes vorsehen, daß je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere der Richter von der Teilnahme befreit werden können.
3. Ein Quorum von neun Richtern genügt zur Bildung des Gerichtshofes.
Schlagworte
Präsenzquarum, Tagung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005266
alte Dokumentnummer
N1195610473P
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