Artikel 26.
1. Der Gerichtshof kann jederzeit eine oder mehrere, je nach seiner Entscheidung, aus drei oder mehr Richtern bestehende Kammer einsetzen, um bestimmte Arten von Angelegenheiten zu entscheiden, zum Beispiel Angelegenheiten, die sich auf die Arbeit und auf die Durchfuhr und den Verkehr beziehen.
2. Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Zahl der Richter dieser Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt.
3. Von den in diesem Artikel vorgesehenen Kammern sollen Angelegenheiten verhandelt und entschieden werden, wenn die Parteien es beantragen.
Schlagworte
Verkleinerter Senat
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005267
alte Dokumentnummer
N1195610474P
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