Artikel 25
Amtszeit
(1) Eine Vertragspartei wird für vier Jahre in den Ausschuß gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Vertragsparteien nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Diese Mitglieder werden vom Präsidenten der Tagung nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.
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