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Artikel 24 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 24

Ausschuß für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

(1) Hiermit wird der Ausschuß für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eingesetzt. Ihm gehören zwölf Vertragsparteien an; sie werden von der Tagung der Vertragsparteien gewählt.

(2) Der Ausschuß tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen und immer dann, wenn er es für notwendig erachtet, zu außerordentlichen Tagungen.

(3) Bei der Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses sind die Vertragsparteien bemüht, eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.

(4) Die Vertragsparteien, die Mitglieder des Ausschusses sind, wählen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts sind, und sie sind bestrebt, in gegenseitiger Abstimmung zu gewährleisten, daß im Ausschuß insgesamt angemessener Sachverstand auf allen diesen Gebieten vereinigt ist.

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