vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 25

Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten übermitteln.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Abkommens in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 25 dieses Abkommens übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063925

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)