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Artikel 24 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 24

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Protokollabschriften oder -auszüge sind von dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Schlagworte

Protokollauszug

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055574

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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