Artikel 24
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Protokollabschriften oder -auszüge sind von dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Schlagworte
Protokollauszug
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055574
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