KAPITEL IX – VERSCHIEDENES
Artikel 24
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwesend ist.
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