Artikel 25
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Änderungen, die grundlegende Änderungen der Satzung der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Ob eine Änderung eine grundlegende Änderung der Satzung mit sich bringt, wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Sonstige Änderungen treten in Kraft, wenn sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind.
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