Artikel 24
Rückwirkungsverbot ratione personae
(1) Niemand ist nach diesem Statut für ein Verhalten strafrechtlich verantwortlich, das vor In-Kraft-Treten des Statuts stattgefunden hat.
(2) Ändert sich das auf einen bestimmten Fall anwendbare Recht vor dem Ergehen des rechtskräftigen Urteils, so ist das für die Person, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten, mildere Recht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034744
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