vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 24

Rückwirkungsverbot ratione personae

(1) Niemand ist nach diesem Statut für ein Verhalten strafrechtlich verantwortlich, das vor In-Kraft-Treten des Statuts stattgefunden hat.

(2) Ändert sich das auf einen bestimmten Fall anwendbare Recht vor dem Ergehen des rechtskräftigen Urteils, so ist das für die Person, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten, mildere Recht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034744

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)