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Artikel 24 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 24

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Protokollabschriften oder -auszüge sind von dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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