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Artikel 24 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 24

Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung des Abkommens und dieser Vereinbarung nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien zu vermeiden oder beizulegen, werden Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096038

alte Dokumentnummer

N6196936767L

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