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ARTIKEL 24 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2005

ARTIKEL 24

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004403

Dokumentnummer

NOR40070777

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