ARTIKEL 24
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004403
Dokumentnummer
NOR40070777
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