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ARTIKEL 246 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT V

PATENTE

ARTIKEL 246

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des Patentrechtsvertrags.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259997

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