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ARTIKEL 247 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 247

Patente und öffentliche Gesundheit

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.

(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259998

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