Artikel 243.
Österreich verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten Mächte sowie deren Beamte und Staatsangehörige ohne weiteres in den Genuß aller Rechte und Vorteile aller Art treten zu lassen, die es selbst oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei oder den Beamten und Angehörigen dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen eingeräumt hat, und zwar solange diese Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, den Genuß dieser Rechte und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001146
alte Dokumentnummer
N1192019792S
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