Siehe dazu das Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor, BGBl. Nr. 519/1921; Brüssler Übereinkommen über die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik, BGBl. Nr. 284/1922.
Artikel 240.
Österreich verpflichtet sich, den nachstehend angeführten Übereinkommen beizutreten:
1. dem Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Anwendung von Weißphosphor bei der Streichholzfabrikation;
2. dem Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der Handelsstatistiken.
Siehe dazu das Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor, BGBl. Nr. 519/1921; Brüssler Übereinkommen über die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik, BGBl. Nr. 284/1922.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001143
alte Dokumentnummer
N1192019789S
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