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Artikel 241. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 241.

Getreu dem Geiste der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages wird jede der alliierten oder assoziierten Mächte Österreich die mit der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen jeder Art mitteilen, deren Beobachtung sie fordern wird.

Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Macht. Österreich wird deren Empfang schriftlich bestätigen; das Datum des Wiederauflebens ist das der amtlichen Mitteilung.

Die alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich untereinander, Österreich gegenüber nur diejenigen Übereinkommen in Anwendung zu bringen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Einklang stehen.

Die Mitteilung bezeichnet gegebenenfalls diejenigen Bestimmungen dieser Übereinkommen, die, da sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht entsprechen, nicht wiederaufleben sollen.

Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine Entscheidung angegangen.

Den alliierten oder assoziierten Mächten wird für die Mitteilung eine Frist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gewährt.

Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen, die den Gegenstand einer solchen Mitteilung bilden, leben zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich wieder auf.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen Übereinkommen Anwendung, die zwischen irgendeiner der zu den Signaturmächten des gegenwärtigen Vertrages gehörenden alliierten und assoziierten Mächten und Österreich bestehen, selbst wenn sie sich mit Österreich nicht im Kriegszustand befunden haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001144

alte Dokumentnummer

N1192019790S

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