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Artikel 23 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1964

Artikel 23

Überwachungs- und Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Sie können im Einzelfall die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen verweigern, wenn der begründete Verdacht eines Mißbrauchs besteht.

(2) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen möglichst während der gleichen Zeit geöffnet sind und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.

(3) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren. Sie werden auch einander mitteilen, welche nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Zollbehörden als „zuständige Zollbehörden“ im Sinne dieses Vertrages zu betrachten sind.

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