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Artikel 23 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 23

Entscheidungen, Anordnungen und die ihnen nach Artikel 22 Absatz 3 gleichgestellten Titel sind, wenn sie in dem einen Vertragsstaat vollstreckbar und in dem anderen Vertragsstaat gemäß Artikel 22 anzuerkennen sind, in diesem Staat nach seinem Recht zu vollstrecken, nachdem dort die Exekution bewilligt (die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsklausel ausgesprochen) ist.

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