Artikel 23.
1. Der Gerichtshof tagt ständig, außer während der Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden.
2. Die Mitglieder des Gerichtshofes haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der Entfernung des Haag vom Heimatort der einzelnen Richter festgesetzt wird.
3. Die Mitglieder des Gerichtshofes sind verpflichtet, sich außer bei ordentlichem Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Gründe, die dem Präsidenten ausreichend darzulegen sind, dem Gerichtshof jederzeit zur Verfügung zu halten.
Schlagworte
Permanenz, Tagung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005264
alte Dokumentnummer
N1195610471P
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