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Artikel 23. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 23.

1. Der Gerichtshof tagt ständig, außer während der Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden.

2. Die Mitglieder des Gerichtshofes haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der Entfernung des Haag vom Heimatort der einzelnen Richter festgesetzt wird.

3. Die Mitglieder des Gerichtshofes sind verpflichtet, sich außer bei ordentlichem Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Gründe, die dem Präsidenten ausreichend darzulegen sind, dem Gerichtshof jederzeit zur Verfügung zu halten.

Schlagworte

Permanenz, Tagung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005264

alte Dokumentnummer

N1195610471P

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