Artikel 23
- Artikel 23Der Gouverneursrat: Befugnisse
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
- i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen,
- ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen,
- iii) ein Mitglied zu suspendieren,
- iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beschließen,
- v) die Direktoren der Bank zu wählen und die für Direktoren und Stellvertretende Direktoren zu zahlenden Spesen sowie etwaige Bezüge nach Artikel 25 Absatz 6 festzulegen,
- vi) den Präsidenten zu wählen, ihn zu suspendieren oder des Amtes zu entheben und seine Bezüge und sonstigen Beschäftigungsbedingungen festzulegen,
- vii) nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen,
- viii) über die Reserven und die Verteilung und Ausschüttung der Reingewinne der Bank zu befinden,
- ix) dieses Übereinkommen zu ändern,
- x) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen,
- xi) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
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