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Artikel 24 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 24

  1. Artikel 24Der Gouverneursrat: Verfahren

(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie weitere Tagungen ab, soweit letztere vom Gouverneursrat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium hat Tagungen des Gouverneursrats anzuberaumen, so oft fünf (5) Mitglieder der Bank dies verlangen.

(2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat legt durch Regelungen Verfahren fest, wonach das Direktorium eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen, und wonach das Direktorium unter besonderen Umständen Sitzungen des Gouverneursrats auf elektronischem Weg veranlassen kann.

(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium, können die Nebenorgane einsetzen und die Regelungen erlassen, die für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlich oder geeignet sind.

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