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Artikel 25 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 25

  1. Artikel 25Das Direktorium: Zusammensetzung

(1) Das Direktorium besteht aus zwölf (12) Mitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat angehören dürfen und von denen:

  1. i) neun (9) von den die regionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren und
  2. ii) drei (3) von den die nichtregionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren gewählt werden.

    Zu Direktoren werden hochqualifizierte Wirtschafts- und Finanzfachleute nach Maßgabe der Anlage B gewählt. Die Direktoren vertreten die Mitglieder, deren Gouverneure sie gewählt haben, sowie Mitglieder, deren Gouverneure ihnen ihre Stimmen übertragen.

(2) Der Gouverneursrat überprüft von Zeit zu Zeit die Größe und Zusammensetzung des Direktoriums; soweit angebracht, kann er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 die Zahl der Direktoren erhöhen oder verringern oder die Zusammensetzung des Direktoriums verändern.

(3) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertretenden Direktor, der Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Der Gouverneursrat erlässt Regeln, die einen durch mehr als eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern gewählten Direktor dazu berechtigen, einen zusätzlichen Stellvertretenden Direktor zu ernennen.

(4) Die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren müssen Angehörige von Mitgliedstaaten sein. Es dürfen nicht mehr als je ein Direktor und je ein Stellvertretender Direktor dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Stellvertretende Direktoren dürfen an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn die Stellvertretenden Direktoren für ihren Direktor handeln.

(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt zwei (2) Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.

  1. a) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt worden ist und sein Amt angetreten hat.
  2. b) Verwaist das Amt eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählen für den Rest der Amtszeit die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt hatten, nach Maßgabe der Anlage B einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine Mehrheit der von diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Gouverneure, die einen Direktor gewählt haben, können nach dem gleichen Verfahren einen Nachfolger wählen, falls das Amt eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor dem Ende seiner Amtszeit verwaist.
  3. c) Solange das Amt eines Direktors verwaist ist, übt der Stellvertretende Direktor des bisherigen Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertretenden Direktors aus.

(6) Sofern nicht der Gouverneursrat anders entscheidet, erhalten Direktoren und Stellvertretende Direktoren kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.

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