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Artikel 23 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 23

Artikel 23 – Sanktionen und Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikel 18 bis 21 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden. Diese Sanktionen schließen für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten, wenn von natürlichen Personen begangen, Freiheitsstrafen, die zur Auslieferung führen können, ein.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 22 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um es ihr zu ermöglichen, die Tatwerkzeuge und Erträge aus nach den Artikeln 18 und 20 lit. a umschriebenen Straftaten, oder Vermögensgegenstände, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, einzuziehen oder anderweitig dem Besitzer zu entziehen.

(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die vorübergehende oder endgültige Schließung einer Einrichtung, die zur Ausübung von Menschenhandel genutzt wurde, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter zu ermöglichen oder um dem Täter vorübergehend oder ständig die Ausübung der Tätigkeit, bei der die Straftat begangen wurde, zu verbieten.

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