Artikel 22
Artikel 22 – Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine nach diesem Übereinkommen umschriebene Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
- a) einer Vertretungsmacht für die juristische Person;
- b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;
- c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Neben den in Abs. 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte natürliche Person die Begehung einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
(3) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
(4) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.
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