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Artikel 23 Soziale Sicherheit (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 23

Artikel 23

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

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