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Artikel 24 Soziale Sicherheit (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 24

Entschädigung von Berufskrankheiten

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

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