vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 23

Maßnahmen des Hafenstaates

1. Ein Hafenstaat hat das Recht und die Pflicht, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler und globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen. Hierbei achtet der Hafenstaat darauf, dass keine Schiffe irgendeines Staates scheinbar oder tatsächlich diskriminiert werden.

2. Ein Hafenstaat kann unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen kontrollieren, wenn sich diese Schiffe freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz des Staates befinden.

3. Die Staaten können Vorschriften verabschieden, welche die zuständigen nationalen Behörden ermächtigen, das Anlanden oder Umladen von Fängen zu verbieten, die nachweislich unter Bedingungen eingebracht wurden, welche die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See beeinträchtigen.

4. Dieser Artikel lässt die Ausübung der Hoheitsgewalt der Staaten über Häfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062399

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)