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Artikel 22 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 22

Grundregeln für das Anbordkommen und Kontrollen gemäß Artikel 21

1. Der Kontrollstaat trägt dafür Sorge, dass seine gehörig befugten Inspektoren:

  1. a) sich dem Schiffskapitän gegenüber ausweisen und eine Durchschrift des Wortlauts der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. der nach diesen Maßnahmen für das fragliche Gebiet auf Hoher See geltenden Regeln und Vorschriften vorlegen:
  2. b) die Unterrichtung des Flaggenstaates veranlassen, wenn sie an Bord kommen und kontrollieren;
  3. c) nicht das Recht und die Möglichkeit des Kapitäns behindern, sich während des Anbordkommens und der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaates in Verbindung zu setzen;
  4. d) dem Kapitän und den Behörden des Flaggenstaates eine Durchschrift ihres Kontrollberichts übergeben und in diesem Bericht alle vom Kapitän gewünschten Einwände und Erklärungen vermerken;
  5. e) das Schiff nach Durchführung der Kontrolle sofort verlassen, wenn sich keine Anzeichen für einen schwer wiegenden Verstoß feststellen lassen; und
  6. f) die Anwendung von Gewalt vermeiden, es sei denn, ihre eigene Sicherheit ist bedroht oder sie werden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert. Bei der Anwendung von Gewalt ist ein den Umständen angemessenes Maß zu wahren.

2. Die gehörig befugten Inspektoren eines Kontrollstaates haben das Recht, das Schiff, seine Lizenz, Fanggeräte, Ausrüstungen, Unterlagen, Einrichtungen, Fisch und Fischereierzeugnisse sowie alle zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlichen Dokumente zu kontrollieren.

3. Der Flaggenstaat trägt dafür Sorge, dass die Schiffskapitäne:

  1. a) dem sofortigen und sicheren Anbordkommen der Inspektoren zustimmen und dieses erleichtern;
  2. b) bei der nach diesen Grundregeln durchgeführten Kontrolle des Schiffes behilflich sind;
  3. c) die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern oder stören;
  4. d) den Inspektoren gestatten, sich beim Anbordkommen und während der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaates und des Kontrollstaates in Verbindung zu setzen;
  5. e) die Inspektoren angemessen aufnehmen, soweit erforderlich einschließlich Verpflegung und Unterkunft; und
  6. f) das Vonbordgehen der Inspektoren erleichtern.

4. Weigert sich der Kapitän eines Schiffes, Inspektoren nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 21 an Bord zu nehmen und Kontrollen durchführen zu lassen, so weist der Flaggenstaat – wenn das Anbordkommen und die Kontrollen nicht aus Gründen der Sicherheit auf See nach allgemein anerkannten internationalen Regeln, Vorschriften und Praktiken verschoben werden müssen – den Schiffskapitän an, Anbordkommen und Kontrollen unverzüglich geschehen zu lassen, und leistet der Kapitän dieser Anweisung nicht Folge, so setzt der Flaggenstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenstaat setzt, sollten die in diesem Absatz genannten Umstände eintreten, den Kontrollstaat davon in Kenntnis, welche Maßnahmen er ergriffen hat.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062398

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