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Artikel 23 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Artikel 23

Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß internationale Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes einschließen: den Abschluß von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe sowie die Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations- und Studienzwecken in Verbindung mit den betreffenden Regierungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009138

alte Dokumentnummer

N1197814442S

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