Artikel 23
Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß internationale Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes einschließen: den Abschluß von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe sowie die Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations- und Studienzwecken in Verbindung mit den betreffenden Regierungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10000629
Dokumentnummer
NOR12009138
alte Dokumentnummer
N1197814442S
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