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Artikel 23 Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 23

KOSTEN

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

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