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Artikel 24 Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 24

VOLLSTRECKUNG

Werden Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden, nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten, können sie in den Gerichten der Vertragspartei, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

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