ARTIKEL 23
(Inkrafttreten)
- a) Die Betriebsvereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, in Kraft tritt.
- b) Die Betriebsvereinbarung wird auf einen Unterzeichner während jedes Zeitraums vorläufig angewendet, während dessen das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII lit. d auf die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, vorläufig angewendet wird.
- c) Die Betriebsvereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
10011602
Dokumentnummer
NOR12149766
alte Dokumentnummer
N9198514488L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)