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ARTIKEL 23 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 23

(Inkrafttreten)

  1. a) Die Betriebsvereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, in Kraft tritt.
  2. b) Die Betriebsvereinbarung wird auf einen Unterzeichner während jedes Zeitraums vorläufig angewendet, während dessen das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII lit. d auf die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, vorläufig angewendet wird.
  3. c) Die Betriebsvereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149766

alte Dokumentnummer

N9198514488L

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