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Artikel 23 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Kapitel V

WÄHRUNGEN

Artikel 23

FESTSTELLUNG DER KONVERTIERBARKEIT

Wann immer es auf Grund dieses Abkommens notwendig wird, zu entscheiden, ob eine Währung konvertierbar ist, so soll diese Entscheidung durch die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075093

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