Kapitel V
WÄHRUNGEN
Artikel 23
FESTSTELLUNG DER KONVERTIERBARKEIT
Wann immer es auf Grund dieses Abkommens notwendig wird, zu entscheiden, ob eine Währung konvertierbar ist, so soll diese Entscheidung durch die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075093
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