vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 22

AUF WERTPAPIERE ZU SETZENDER VERMERK

Jedes durch die Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, daß es sich nicht um eine Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, es handelt sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung, in welchem Falle es einen entsprechenden Vermerk zu tragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075092

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)