vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 23 Auslieferung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1975

ARTIKEL 23

(1) Der Schriftwechsel zwischen den Vertragschließenden Parteien wird auf dem diplomatischen Weg geführt.

(2) Ein Ersuchen nach Artikel 14 dieses Vertrages kann auch durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol – gestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte