ARTIKEL 23
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um
- a) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen,
- b) Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,
- c) Informationen über und Erfahrungen mit der regionalen wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen,
- d) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.
Schlagworte
Geldpolitik, Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259776
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