TITEL IV
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
WIRTSCHAFTLICHER DIALOG
ARTIKEL 22
(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das gemeinsam Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.
(2) Die Republik Armenien ergreift weitere Maßnahmen, um eine gut funktionierende Marktwirtschaft zu entwickeln und ihre wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften und Politiken gemäß den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern. Die Europäische Union unterstützt die Republik Armenien bei der Gewährleistung einer soliden makroökonomischen Politik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen, eines tragfähigen Wechselkurssystems und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259775
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