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ARTIKEL 21 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 21

Konsularischer Schutz

Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der Republik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259774

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