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Artikel 230. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 230.

Österreich verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkeit, die von seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der alliierten und assoziierten Mächte und gemäß den Entscheidungen der zuständigen Behörden dieser Mächte, sei es auf dem Wege der Einbürgerung, sei es auf Grund einer Vertragsbestimmung etwa erworben ist oder erworben wird, anzuerkennen und auf Grund der neuerworbenen Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigen in jeder Richtung von jeder Pflicht gegenüber ihrem ursprünglichen Heimatstaate zu entbinden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001133

alte Dokumentnummer

N1192019779S

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