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ARTIKEL 230 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT III

GEOGRAFISCHE ANGABEN

ARTIKEL 230

Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.

(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 231 genannten Rechtsvorschriften fallen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259981

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