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Artikel 22 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Titel II

Vertragswerke des Vereins

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 22

Vertragswerke des Vereins

1. Die Satzung ist die Basisurkunde des Vereins. Sie enthält die Bestimmungen über dessen Aufbau. Gegen die Satzung können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.

2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwendung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich. Gegen die Allgemeine Verfahrensordnung können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.

3. Der Weltpostvertrag, die Ausführungsbestimmungen Briefpost und die Ausführungsbestimmungen Postpakete enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst sowie die Bestimmungen für den Briefpost- und den Postpaketdienst. Diese Vertragswerke sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.

4. Die Abkommen des Vereins und deren Ausführungsbestimmungen enthalten jene Vorschriften, die – abgesehen vom Briefpostdienst und Postpaketdienst – für die sonstigen, von den jeweils teilnehmenden Verwaltungen wahrgenommenen Dienste ausschlaggebend sind. Sie sind nur für die jeweiligen Signatarländer verbindlich.

5. Die Ausführungsbestimmungen enthalten die entsprechenden Vorschriften über die praktische Durchführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der vom Kongress gefassten Beschlüsse festgelegt.

6. Die den in den Absätzen 3. bis 5. angeführten Vertragswerken des Vereins allenfalls beigefügten Schlussprotokolle enthalten die Vorbehalte zu den Bestimmungen der betreffenden Vertragswerke.

Schlagworte

Briefpostdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117506

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